Wer übernimmt die Kosten bei einer kieferorthopädischen Behandlung in Essen?

Die Kosten für eine kieferorthopädische Behandlung sind meist nicht zu unterschätzen und in vielen Fällen muss ein Eigenanteil gezahlt werden. Welche Kosten übernimmt die Krankenkasse und welche Ausnahmen gibt es? Zu diesem Thema gibt es immer wieder allerlei Fragen und im Internet kursieren dazu leider nach wie vor eine ganze Menge Halbwahrheiten. Damit möchten wir an dieser Stelle aufräumen.

Bei Kindern und Jugendlichen: Schweregrad der Zahnfehlstellung entscheidend

Bei der Behandlung durch einen Kieferorthopäden Essen ist für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse der Schweregrad der Fehlstellung entscheidend. So übernimmt die Krankenkasse in der Regel nur in Fällen, in denen die Indikationsgruppe (KIG) eine KIG 3, 4 oder 5 beinhaltet. Für KIG 1 und 2 werden in der Regel die Kosten nicht übernommen, da es sich hier mehr um eine ästhetische Behandlung handelt. Die Einteilung gilt vor allem bei Kindern und Jugendlichen, für die die Eltern immer zusätzlich noch einen Eigenanteil von 20% übernehmen müssen. Nach einer erfolgreich abgeschlossenen Behandlung wird von diesem Eigenanteil ein Teil wieder zurückgezahlt, wenn alle Rechnungen bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Keine Kostenübernahme bei Erwachsenen

Bei Erwachsenen erfolgt meist keine Kostenübernahme einer kieferorthopädischen Behandlung durch die Krankenkasse. Eine Ausnahme gilt hier bei sehr schweren Kieferanomalien, die starke gesundheitliche Beeinträchtigungen mit sich ziehen. Bei allen anderen Leistungen müssen die Erwachsenen die Behandlung aus der eigenen Tasche zahlen.

Wie verläuft die Kostenübernahme?

In einem ersten Schritt wird vom Kieferorthopäden die Fehlstellung dokumentiert und mögliche gesundheitliche Folgeschäden festgestellt. Bei dieser ersten Einschätzung wird meist auch schnell klar, ob es sich um eine Fehlstellung der Indikationsgruppe KIG 4,5 oder 6 handelt, die eine Kostenübernahme möglich macht. Nun wird ein Behandlungsplan erstellt, der vor dem Beginn der Behandlung der Krankenkasse vorgelegt werden muss. Dann erfolgt eine Genehmigung durch die Krankenkasse. Dieser Schritt ist zwingend notwendig, damit nicht am Ende Unklarheiten über die Kostenübernahme entstehen! Allerdings hat die Krankenkasse bei einer Indikationsgruppe von KIG 4, 5 oder 6 in Zusammenhang mit einem Patienten unter 18 Jahren kaum Spielraum für die Genehmigung. Wird die Kostenübernahme in einem solchen Fall von der Krankenkasse abgelehnt, so kann in den meisten Fällen erfolgreich Widerspruch eingelegt werden.

Was sollte beachtet werden?

Wichtig ist es, in jedem Fall alle Rechnungen, Kostenübernahmebescheinigungen und andere Unterlagen sorgfältig aufzuheben, damit am Ende der Behandlung alles dokumentiert ist. Bestehen am Ende Unklarheiten über die Summe oder die anteilige Bezahlung, so entstehen sonst schnell Reibereien mit der zuständigen Krankenkasse.